Also mal ehrlich. Ich finde teilweise die Aussagen in den Beiträgen haarsträubend, gepaart mit Halbwissen und Unwissen. Man hat ja fast den Eindruck, dass "Deutschland" ein Entwicklungsland ist und man in "Österreich" in keine Tiefgarage kommt, wenn es um Gasanlagen geht.
P.S.: Viele rechnen bei der Amortisation einer Anlage falsch! Der Einbau einer LPG-Anlage erhöht den Wiederverkaufswert nicht unerheblich!
Fakt:Mir egal, jeder der will, soll sich eine „Gasanlage“ verbauen, Und von mir aus soll auch jeder damit glücklich werden.
Aber: so wie unten auszugsweise dargestellt:
grundsätzlich ist das Befahren, Parken, Abstellen in Tief- und anderen Garagen in Österreich verboten.Deshalb sollte sich jeder Interessent einer “Gasanlage“ vorab informieren ob es bei seinem Abstellplatz und dgl überhaupt erlaubt / vorgesehen ist, ein „Gas-Anlagen-Fahrzeug" zu parkieren.In Österreich ist dies jedenfalls grundsätzlich untersagt (grundsätzlich = normalerweise, heisst eben NICHT ausschliesslich)
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Auszug (Quelle OMV AG, Hinweis siehe unten)Gesetzliche Bestimmungen
Fahrzeugdokumente und technische ÜberprüfungenWenn man in Österreich mit einem Erdgasauto unterwegs ist, muss man ein so genanntes Betriebsbuch mitführen.
Damit ist ein Dokument gemeint, das folgende Inhalte aufweist:
• Funktionsbeschreibung und technische Daten
• Bedienungs-, Betriebs- und Wartungshinweise bzw. -anforderungen
• Hinweis zur Führung dieser Betriebvorschrift
• Hinweis auf wiederkehrende technische Überprüfungen
• Anleitung bezüglich Verhalten bei auftretenden Gasgeruch
• Hinweis auf die Zuständigkeiten für Reparaturen und bauliche Veränderungen
• Bestimmungen betreffend der der Vorgangsweise bei Außerbetriebnahme des Kraftfahrzeuges Dieses Betriebsbuch muss vom Fahrzeughersteller übergeben werden bzw. von dem Unternehmen, das den Einbau des CNG-Tanks durchgeführt hat.
Die Überprüfung der Erdgasfahrzeuge nach § 57a unterscheidet sich kaum von der Überprüfung eines herkömmlichen Fahrzeuges. Die bis vor kurzem notwendige Dichtheitsprobe des Gastanks ist nicht mehr erforderlich, da diese an den Tankstellen bei der Betankung automatisch durchgeführt wird.
Unabhängig von der § 57a Überprüfung ist nach spätestens 36 Monaten eine visuelle Prüfung der Gastanks im eingebautem Zustand erforderlich. Bei Auffälligkeiten ist der Prüfer angewiesen, die Tanks auszubauen und genau zu kontrollieren.
Die zehnjährige Überprüfung von Erdgastanks gibt es in dieser Form nicht mehr, sie gilt allerdings weiterhin für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge.
Parken in Tiefgaragen
Das Verbot von "Gasfahrzeugen" bei öffentlichen Tiefgaragen zielt auf Flüssiggasfahrzeuge ab, weil Flüssiggas schwerer ist als Luft. Mit Erdgasfahrzeugen darf daher in Tiefgaragen (z.B. Apcoa, Wipark) grundsätzlich geparkt werden,
allerdings gibt es (leider auch in Österreich) länderspezifische Gesetze, die unterschiedlich formuliert sind. Die Beschilderung an einer Garageneinfahrt ist auch privatrechtlich zu beachten: Jeder Garagenbesitzer kann für seinen Bereich ein Verbot aussprechen. Vor der Fahrzeuganschaffung ist es daher empfehlenswert, diese Frage mit dem jeweiligen (Haus-) Garagenbetreiber abzuklären, und ihn auf die grundsätzliche Erlaubnis aufmerksam zu machen.
Quelle:
http://www.omv.at/portal/01/at/!
PFAD: "Produkte / Erdgas / CNG Erdgas als Krafstoff / Gesetzliche Bestimmungen"
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Und was die Berechnung des Wiederverkaufswertes anlangt:Zumindest in Ö ist ein Zuschlag (höherer Wiederverkaufswert) absolut nicht realistisch (zumindest derzeit).
Vielmehr ist von einem verminderten Wiederverkaufswert auszugehen. Mit oder ohne Anlage (ausgebaut) wird häufig bemängelt/befürchtet (unabhängig ob begründet oder nicht), dass das Fahrzeug (Motor, Getriebe etc.) eine besondere Abnutzung erlitten hat.