Hallo Leute!
Zum Personen- bzw. Frontschutzbügel habe ich folgendes gefunden (österr. Gesetzesmaterie, Anhang zu § 57a KFG, wiederkehrende Begutachtung):
Werden Frontschutzbügel erst im Nachhinein angebracht, kommt es nach der aktuellen Rechtslage ganz darauf an, ob das entsprechende EU-Typengenehmigungszeichen (auch "E-Prüfzeichen" genannt) angebracht ist oder nicht. Dieses Typengenehmigungszeichen besteht lt. der dafür geltenden EU-Richtlinie 2005/66/EG aus einem den Kleinbuchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Kennziffer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat und der eigentlichen Genehmigungsnummer (Beispiel: e1 01*1471). Das EG-Typgenehmigungszeichen ist so auf dem Frontschutzsystem anzubringen, dass es unauslöschbar und auch nach dem Anbau an das Fahrzeug gut lesbar ist.
Ist somit das entsprechende EG-Typgenehmigungszeichen am Frontschutzbügel angebracht, liegt die Serienmäßigkeit automatisch vor. Ein derartiger Frontschutzbügel muss daher nicht mehr bezüglich eines einzelnen Fahrzeugs behördlich genehmigt werden, auch die Eintragung in die Genehmigungs- und Zulassungsdokumente ist nicht erforderlich.
Da es hier um eine EG -Genehmigung geht nehme ich an, dass dies für den gesamten EU-Raum gilt.
mfg Fîlou